Schulrecht


Schulrechts‐Crashkurse, Video 1: Rechtsstrukturen und staatliche Schulaufsicht
Schulrechts‐Crashkurse, Video 2: Schulverhältnis als Rechtsverhältnis
Schulrechts‐Crashkurse, Video 3: Schule als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Schulrechts‐Crashkurse, Video 4: Schüler*innen – Rechte und Pflichten
Schulrechts‐Crashkurse, Video 5: Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag
Schulrechts‐Crashkurse, Video 6: Lehrer*innen, Notengebung und Versetzungsordnungen
Schulrechts‐Crashkurse, Video 7: Schulleitung
Schulrechts‐Crashkurse, Video 8: Inklusion
Schulrechts‐Crashkurse, Video 9: Lehrerkonferenzen und Schulkonferenz
Schulrechts‐Crashkurse, Video 10: Erziehungs‐ und Ordnungsmaßnahmen
Schulrechts‐Crashkurse, Video 11: Urheberrecht, Datenschutz, Internet
Schulrechts‐Crashkurse, Video 12: Grundzüge des Beamtenrechts
Schulrechts‐Crashkurse, Video 13: Vorgesetzte, Statusmöglichkeiten von Beamten und Laufbahnrecht

Beispiel


Sek I-VO Berlin - § 20 (3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben.:§ 58 Absatz 3 "Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob sie oder er die Note „ungenügend“ er hält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt." Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.


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Schulrecht von A-Z (Für Sekundarschule).
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